Wichtige Hinweise für Amtsrichter Bernhard Oertel, Amtsgericht Lünen, und Staatsanwaltschaft Dortmund

Auf einem Rufmord- und Hetzblog unter:

http://dasgewissen.wordpress.com

wird versucht, Lüner Richter zur ultimativen Willkür gegen den Lüner Staatskritiker Dipl.-Kfm. Winfried Sobottka anzutreiben, siehe u.a.:

und:

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht die Forderungen verbrecherischer Rufmörder, sondern die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union sowie die höchstrichterlichen Rechtsprechungen die Grundlinie strafrechtlicher Bewertungen auszumachen haben, ganz besonders dann, wenn es um im allgemeinen Interesse schutzwürdige Rechtsgüter wie die Meinungsfreiheit geht.

In diesem Zusammenhang wird verwiesen auf :

1.  Eine Entscheidung des  Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der üble Nachrede und Beleidigung u.a. dann ausschließt, wenn Kritik auf sorgfältigen Recherchen baut (wie es hinsichtlich des Staatsverbrechens im Mordfall Nadine Ostrowski, siehe:

http://info-blinker.de/NADINE_OSTROWSKI/00-INHALTS-VZ.HTM

ganz zweifellos der Fall ist, denn den Recherchen liegen u.a. immerhin das Original-Strafurteil und über 100 Presseartikel zugrunde). Zur EGMR-Entscheidung schreibt der Standard unter:

http://derstandard.at/1297216057678/Kommentar-der-Anderen-Strafbare-Justizkritik?seite=5

Das Recht auf Kritik, also die persönliche Bewertung von Handlungen, Arbeiten, Äußerungen und Entscheidungen anderer, ist fundamentaler Bestandteil des Rechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die vom OGH weitgehend übernommen wurde, ist auch scharfe Kritik, insbesondere gegenüber Personen, die selbst öffentlich Kritik üben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen, erlaubt.

Das gilt selbstverständlich auch für Kritik an Wissenschaftern und Richtern: So wie sich ein Universitätsprofessor Kritik an seinen Unterrichts- oder Prüfungsmethoden gefallen lassen muss, so müssen sich Richter Kritik an ihren Entscheidungen und ihrer Verfahrensführung gefallen lassen. Die Tätigkeit der Justiz ist nicht sakrosankt, die Öffentlichkeit muss sie nicht kommentar- und kritiklos zur Kenntnis nehmen.

Zulässige Kritik

Kritik, die auf ordentlich recherchierten Fakten beruht, stellt nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) keine strafbare Üble Nachrede oder Beleidigung dar. Im Fall Samo Kobenter (2006) sah der EGMR die in einem Kommentar des damaligen Standard-Journalisten vorgenommene Bewertung eines Urteils als „geifernde Hetze eines Homophoben“ und den Vergleich mit einem „Hexenprozess“ noch als zulässig an. Davon ist Veltens Kritik weit entfernt. Der Tatbestand der Verleumdung verlangt sogar, dass unrichtige Tatsachen wider besseres Wissen behauptet werden.

2. Auch das Bundesverfassungsgericht hat sich sehr deutlich pro Meinungsfreiheit ausgesprochen, nämlich unter:

Beschluss vom 12. Mai 2009 – 1 BvR 2272/04

Dabei stellt das BVfG klar, dass auch eine in einer öffentlichen Fernsehsendung erhobene Bezeichnung wie „durchgeknallter Staatsanwalt“ nicht zwingend eine Beleidigung darstelle, siehe den Volltext als PDF-Datei:

bundesverfassungsgericht-meinungsfreiheit

3.  Auch andere Gerichte liegen durchaus auf der Linie, so zum Beispiel das OLG Karlsruhe, das die Bezeichnung eines Arztes in einer Fernsehsendung als „Pfuscher“ oder „Scharlatan“ im konkreten Falle als von der Meinungsfreiheit gedeckte Äußerung ansah:

Es ist davon auszugehen, dass der Angeklagte sich im Verfahren ausschließlich schriftlich gestützt äußern wird, die verlesenen Schriftsätze zugleich einreichen und deren Aufnahme in das Hauptverhandlungsprotokoll beantragen wird, da er aufgrund vielfältiger richterlicher, staatsanwaltschaftlicher und ärztlicher Lügen bisher beträchtliche Rechtsnachteile in Kauf nehmen musste.

Insofern wäre es klug, von üblichen Gepflogenheiten der Rechtsmanipulation Abstand zu halten. Betrachten Sie diesen Ratschlag einfach als gut gemeint.